Die nordrhein-westfälische Ersatzschul-Finanzierung wirkt sich extrem nachteilig insbesondere für die Ersatz-Förderschulen mit SchülerInnen im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung (GE) aus.
Der Grund: Im Vergleich zu einer Regelschule-Ersatzschule hat eine Förderschule GE einen deutlich höheren Personalaufwand.
Die Kosten hierfür führen beim absoluten Betrag der gesetzlichen Eigenleistung zu einem extremen Ungleichgewicht zu Lasten der Förderschulen GE.
So beträgt der Eigenleistungsbetrag je SchülerIn und Monat an der Troxler-Schule 212 EUR, hingegen an einer Regel-Ersatzschule 95 EUR.
Mit diesen Auswirkungen verstößt das Schulgesetzes NRW gegen a) den Gleichheitßatz (Art. 3 Abs. 1 GG), b) das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG)
und gegen das Verbot der Förderung der Sonderung von SchülerInnen nach den Besitzverhältnißen der Eltern (Art. 7 Abs.4).
Im folgenden Gutachten von Prof. Cremer (Ruhr-Universität Bochum) werden diese Verfaßungsverstöße umfaßend herausgearbeitet.
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